Art. 1 Name, Sitz, Dauer
1.Unter dem Namen
Oceanpure Solutions
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person mit Sitz in Rain, Kanton Luzern.
2.Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
Art. 2 Zweck
1.Der Verein bezweckt die Erforschung, Renaturierung und den Aufbau von Korallenriffen, den Schutz und die Erhaltung von Ozeanen und Meerestieren, den Erhalt des entsprechenden Lebensraums Meer sowie die Schulung und Aufklärung der Bevölkerung über einen nachhaltigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Natur.
2.Der Verein ist weltweit tätig, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Oceanpure Solutions achtet bei ihrer Tätigkeit auf die Erhaltung der kulturellen Werte der jeweiligen Bevölkerung und stimmt ihre Aktivitäten auf die sozialen und ökologischen Gegebenheiten ab.
Art. 4 Uneigennützigkeit
Der Verein Oceanpure Solutions hat eine ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzung. Ein allfälliger Reingewinn aus den Vereinsaktivitäten jeglicher Art ist nebst dem Aufbau der erforderlichen Vereinsstrukturen ausschliesslich und vollumfänglich zur Verwirklichung des Vereinszweckes und damit gemeinnützig zu verwenden.
Art. 5 Einnahmen
Zur Verfolgung des Vereinszweckes bestehen die Einnahmen aus:
Mitgliederbeiträgen: Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliederbeiträge jährlich fest. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet
Zuwendungen durch Freunde, Gönner und Sponsoren
Schenkungen
Erlöse aus Veranstaltungen und Sammlungen
Art. 6 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 7 Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift jedes Vorstandsmitglieds.
Art. 8 Mitglieder
1.Natürliche und juristische Personen können die Mitgliedschaft mündlich oder schriftlich mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages beantragen.
2.Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3.Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft für natürliche Personen erlischt durch Austritt auf Jahresende, Ausschluss oder Tod.
2.Die Mitgliedschaft für juristische Personen erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Art. 10 Austritt
Ein Vereinsaustritt ist jeweils auf Jahresende möglich. Das Austrittsbegehren kann bis zur Mitgliederversammlung rückwirkend auf das Ende des vergangenen Kalenderjahres schriftlich zu Handen des Präsidenten erfolgen.
Art. 11 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Art. 12 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung;
(b) der Vorstand.
A. Die Mitgliederversammlung
Art. 13 Mitgliederversammlung
1.Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten 6 Monate des Jahres. Mitgliederversammlungen können physisch oder virtuell nach Wahl des Vorstands stattfinden.
2.Die schriftliche Einladung mit der Traktandenliste muss mindestens 10 (zehn) Tage vor der Durchführung an die Mitglieder per Post oder E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse versandt werden.
3.Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Geschäfte verlangt.
4.Über nicht traktandierte Geschäfte kann unter Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Vereinsmitglieder Beschluss gefasst werden. Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
5.Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
6.Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen und Familienmitgliedschaften gelten als ein Mitglied und über ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Die Stimmabgabe für persönlich nicht anwesende Einzelmitglieder ist nicht statthaft.
Art. 14 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unübertragbaren Aufgaben:
Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisionsstelle;
Festsetzung und Änderung der Statuten, wobei eine Statutenänderung, die den gemeinnützigen Zweck aufhebt nicht zulässig ist;
Abnahme der Jahresberichts des Präsidenten, der Vereinsrechnung und des Berichts der Revisionsstelle sowie Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle;
Genehmigung des Jahresbudget;
Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
Ausschluss von Mitgliedern und Behandlung der Ausschlussrekursen;
Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;
Beschlussfassung über die Anträge einzelner Mitglieder;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;
Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
B. Der Vorstand
Art. 15 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt werden. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2.Der Vorstand hat die folgenden Pflichten und Rechte:
Vertretung des Vereins gegen aussen;
Regelung der Zeichnungsberechtigung;
Leitung des Vereins und Besorgung der laufenden Geschäfte;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets;
Einberufung, Vorbereitung und Leitung der ordentlichen sowie außerordentlichen Vereinsversammlungen;
Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss bestehender Mitglieder.
3.Der Vorstand verfügt zudem über alle Kompetenzen, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
4.Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Vorstandssitzungen können physisch oder virtuell abgehalten werden.
5.Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich oder elektronisch, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
6.Beschlüsse und Wahlen des Vorstands können ohne Durchführung einer Vorstandssitzung auch auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied des Vorstands die mündliche Beratung verlangt. Der Antrag und die Zustimmung können per Brief, Telefax oder via elektronische Datenübertragung vorgenommen werden.
7.Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, dazu gehört insbesondere auch die Besetzung der Projektstelle.
Art. 16 Beirat
Bei Bedarf kann der Vorstand Beiräte einsetzen, die ihn bei der Verwirklichung einzelner Vereinsziele vorübergehend oder ständig aus wissenschaftlicher, finanzieller, rechtlicher oder anderer Sicht unterstützen oder beraten.
Art. 17 Änderung der Statuten
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der Vereinsmitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Art. 18 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 15. September 2023 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Diese Statuten wurden an der Urabstimmung vom 30. Oktober 2023 genehmigt.
Die Statuten treten sofort in Kraft.
Rain, 30. Oktober 2023
Für den Vorstand:
Melvin Eisensteck
Präsident Verein Oceanpure Solutions